Unterschieden wird zwischen der verbindlichen und der beachtlichen Patientenverfügung. Hauptaugenmerk ist bei der Errichtung auf das zuvor stattfindende ärztliche Beratungsgespräch zu legen, in welchem Ärzte über die diversen Möglichkeiten belehren und informieren.
Die finale Errichtung erfolgt vor Notar oder Rechtsanwalt nach Belehrung. Die Patientenverfügung wird in das österreichische Zentrale Patientenverfügungsregister eingetragen. Dieses wird von den österreichischen Notaren geführt.
Zögern Sie nicht bei rechtlichen Fragen Kontakt mit uns aufzunehmen. Dies kann per Telefon, E-Mail, Brief oder auch persönliches Erscheinen passieren.
office@notar-hausberger.at Mo. – Do. 08:00-12:00 und 14.00-17.30, Freitag 08:00-16:00