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Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutz

Wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, gilt es besondere Vorsicht walten zu lassen.

Die Vorsorgevollmacht wird zwischen mindestens zwei Parteien abgeschlossen, von welcher jede Partei voll rechtsgeschäfts- und entscheidungsfähig ist. In dieser Urkunde wird sehr genau und dezidiert angeführt, wie die Vollmacht an den/die Vorsorgevollmachtnehmer aussieht, zu was dieser gegenüber Dritten Parteien berechtigt ist und zu was nicht. Auch wird der Auftrag definiert. Das Auftragsverhältnis betrifft lediglich die an der Urkunde beteiligten Personen und handelt von einer etwaigen Entlohnung, Rechnungslegungspflichten o.ä. Der Vorsorgefall tritt regelmäßig nur bei entstandenem Verlusts der Entscheidungsfähigkeit ein. Dieser ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen.
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein klassisches Instrument des streitvermeidenten Rechtsbereichs. 

Sollte jemand entscheidungsunfähig werden und vorher keine Vorsorgevollmacht vereinbart haben, so landet man im Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung. Diese entstand aus den früheren Sachwalterschaften bzw. der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger und umfasst die gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung. 

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